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   BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90   

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https://dejure.org/1990,4314
BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90 (https://dejure.org/1990,4314)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1990 - 1 WB 165.90 (https://dejure.org/1990,4314)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1990 - 1 WB 165.90 (https://dejure.org/1990,4314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Soldat - Disziplinarverfahren - Ablösung vom förderlichen Lehrgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten: Keine Förderung von Soldaten während disziplinärer Ermittlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.10.1984 - 1 WB 131.84

    Förderung eines Soldaten - Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - Offizier des

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90
    Über die Rücknahme einer förderlichen Verwendungsentscheidung hat der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu entscheiden (BVerwG NZWehrr 1985, 154).

    Es ist dem zuständigen Vorgesetzten nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen Soldaten in der Ausbildung für eine Laufbahn zu fördern, für die Zweifel an der Eignung des Soldaten aufgetreten sind (vgl. BVerwG NZWehrr 1985, 154).

  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90
    Es ist den Vorgesetzten des Antragstellers nicht zuzumuten, bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die mit der Ausbildung zum Offizier verbundenen Kosten (vgl. BVerwGE 53, 163, 165) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74] das Risiko für eine nachträglich festgestellte Nichteignung des Antragstellers zu tragen.
  • BVerwG, 25.10.1989 - 1 WB 108.88

    Disziplinargerichtliches Verfahren - Versagen einer förderlichen Verwendung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90
    Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Zugführerlehrgang (ROA) ist unstreitig eine förderliche Verwendung; dies ergibt sich allein schon aus Nr. 134 Abs. 1 Satz 2 ZDV 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als Förderung anzusehen sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 1 WB 108/88).
  • BVerwG, 27.06.1990 - 1 WB 73.90

    Voraussetzungen für die Versetzung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Juni 1990 - 1 WB 73/90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.2016 - 1 WDS-VR 4.16

    Notwendigkeit eines Eignungs- und Leistungsvergleichs zwischen konkurrierenden

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Übrigen im Beschluss vom 8. November 1990 - 1 WB 165.90 - entschieden, dass die Kommandierung eines Soldaten zum Zugführerlehrgang unstreitig eine förderliche Verwendung darstelle.

    Die Entscheidung des Senats vom 8. November 1990 - 1 WB 165.90 -, in der die Kommandierung eines Soldaten zu einem Zugführer-Lehrgang (ROA) als förderliche Verwendung qualifiziert worden ist, lässt sich auf die Konstellation des vorliegenden Verfahrens nicht übertragen.

  • BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 68.91

    Sonderlehrgang Bürokaufmann - Aufhebung einer Kommandierung - Einleitung

    Über die Rücknahme einer förderlichen Verwendungsentscheidung hat der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu entscheiden (Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - ).

    Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" ist eine förderliche Verwendung; dies ergibt sich auch aus Nr. 134 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als Förderung anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - und vom 8. November 1990 aaO).

  • BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Anspruch eines Soldaten

    Über die Rücknahme einer förderlichen Verwendungsentscheidung hat der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu entscheiden (Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - ).

    Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" ist eine förderliche Verwendung; dies ergibt sich auch aus Nr. 134 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als Förderung anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - und vom 8. November 1990 aaO).

  • BVerwG, 07.07.2009 - 1 WB 51.08

    Verwendung; Verwendungsdauer; Versetzungsanordnung; Aufhebung;

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Aufhebungsentscheidung insbesondere dann, wenn sie eine förderliche Verwendung rückgängig macht, durch das Regelungsmodell des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG geprägt ist, weil diese Bestimmung einen allgemeingültigen Rechtsgedanken enthält, der auch in truppendienstlichen Verfahren zu gelten hat (Beschlüsse vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - DokBer B 1991, 19, vom 13. November 1990 - BVerwG 1 WB 166.90 - NZWehrr 1991, 212, vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 68.91 - und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 120.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 WB 120.00

    Gewährung einer Umzugskostenvergütung - Aufhebung einer Versetzungsverfügung

    Über die Aufhebung einer Verwendungsentscheidung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte angesichts der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf der Grundlage des in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - <NZWehrr 1985, 154>, vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 -, vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 68.91 - <NZWehrr 1992, 118> und vom 21. September 1993 - BVerwG 1 WB 16.93 - <NZWehrr 1994, 23 = ZBR 1994, 246>).
  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 17.02

    Versetzung; Aufhebung; Ausland; USA; Auslandsverwendung; Eignung;

    Über die Aufhebung einer Verwendungsentscheidung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte angesichts der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf der Grundlage des in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - <NZWehrr 1985, 154>, vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 -, vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 68.91 - <NZWehrr 1992, 118>, vom 21. September 1993 - BVerwG 1 WB 16.93 - <NZWehrr 1994, 23 = ZBR 1994, 246> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 120.00 - ).
  • BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 38.96

    Verwendung eines Soldaten - Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach

    Eine derartige Förderung kann wegen des laufenden disziplinargerichtlichen Verfahrens solange unterbleiben, bis feststeht, daß der Soldat sich trotz der in diesem Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Stabsoffizier uneingeschränkt eignet (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - ).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 120.91

    Zurückstellung einer Beförderung und Entscheidung über den Verbleib in der

    Daß Nr. 134 ZDv 20/7 rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat schon wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - , vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - und vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 68.91 - ).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 5.01

    Wechsel auf einen höher bewerteten Dienstposten - Dienst als

    Über die Aufhebung einer Verwendungsentscheidung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte angesichts der Vergleichbarkeit der Rechtslage auf der Grundlage des in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens (st. Rspr.: vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - <NZWehrr 1985, 154>, vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 -, vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 68.91 - <NZWehrr 1992, 118>, vom 21. September 1993 - BVerwG 1 WB 16.93 - <NZWehrr 1994, 23 = ZBR 1994, 246> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 120.00 - ).
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